Finanzmarktregulierung

VQF

Die WINBRIDGE AG ist SRO-Mitglied VQF (Registernummer 12 947) – eine offiziell anerkannte Selbstregulierungsorganisation (SRO) gemäss Geldwäschereigesetzt (GwG).

SRO

Das schweizerische System der Börsen- und Marktaufsicht basiert auf dem Prinzip der Selbstregulierung. Der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA ist die Oberaufsicht über die Börsen und Märkte übertragen.

Als unabhängige Aufsichtsbehörde schützt die FINMA die Finanzmarktkunden, namentlich die Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anlegerinnen und Anleger sowie die Versicherten. Sie stärkt damit das Vertrauen in einen funktionierenden, integren und wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz.

Neben der direkten Beaufsichtigung durch die FINMA im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sieht das Geldwäschereigesetz (GwG) für bestimmte Finanzintermediäre auch die Möglichkeit einer indirekten Beaufsichtigung durch eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) vor.

Die Aufgabe der SRO besteht darin, Reglements zu erlassen, die konkretisieren, wie die aus dem GwG erwachsenden Pflichten zu erfüllen sind, und zu kontrollieren, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten einhalten. Die SRO unterstehen ihrerseits der Aufsicht der FINMA. Es obliegt folglich der FINMA, die SRO anzuerkennen oder ihnen die Anerkennung zu entziehen, die von ihnen erlassenen Reglements zu genehmigen und dafür zu sorgen, dass die SRO ihre Reglements durchsetzen.

Die FINMA kann an Ort und Stelle bei den SRO Kontrollen durchführen oder die Kontrollen einer von ihr bezeichneten Revisionsstelle übertragen. Im Rahmen ihres dritten Länderexamens beurteilte die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) das Schweizer Selbstregulierungssystem im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei als angemessen und als mit dem System der staatlichen Regulierung vergleichbar.

WINBRIDGE untersteht nicht dem FINIG

Als Vermögensverwalter nach Art. 17 Abs. 1 FINIG gilt, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte im Sinne von Art. 3 Bst. c Ziff. 1-4 FIDLEG verfügen kann.

Durch den Verweis in Art. 17 Abs. 1 FINIG auf Art. 3 Bst. c Ziff. 1-4 FIDLEG sind Vermögenswerte nach Art. 17 Abs. 1 FINIG auf Finanzinstrumente gemäss FIDLEG beschränkt. Als Finanzinstrumente gelten gemäss Art. 3 Bst. a FIDLEG Beteiligungs- und Forderungspapiere, Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, strukturierte Produkte, Derivate, gewisse Einlagen sowie Anleihensobligationen.

Art. 3 Abs. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV; SR 950.11) nimmt Forderungen aus einem Konto- oder Depotvertrag auf Auszahlung oder physische Lieferung, namentlich von Fremdwährungen, Festgeldern oder Edelmetallen, ausdrücklich vom Begriff Finanzinstrumente aus.
Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationen-verordnung (AOV) vom 6. November 2019 gilt die Verwaltung von Kundenguthaben aus in Depots oder auf Konti gehaltenen Fremdwährungen, Festgeldern oder Edelmetallen nicht als Vermögensverwaltung, soweit kundenseitig Anspruch auf Auszahlung oder physische Lieferung besteht (S. 19).

Vorliegend ist die WINBRIDGE AG einzig im Devisenhandel tätig. Sie setzt keine Devisenderivate oder strukturierte Produkte ein. Den Kunden steht jederzeit das Recht zu, das gesamte Kapital oder einen Teil davon an sich auszahlen zu lassen. Somit bietet die WINBRIDGE AG keine Finanzinstrumente im Sinne von Art. 3 Bst. a FIDLEG an. Entsprechend untersteht die WINBRIDGE AG nicht dem FINIG.

EINLAGENSICHERUNG

Die Einlagensicherung der kontoführenden Bank beträgt 100’000 CHF und ist durch das Schweizer Bankenrecht (Art. 37a BankG) manifestiert.